Frage: Mein Vermieter hat eine neue Heizung eingebaut und nun die Miete erhöht.
Zuerst habe ich mich darüber gefreut, weil ich dachte, jetzt muss ich nicht mehr so hohe Heizkosten tragen. Das wird wohl auch so sein, aber mein Vermieter hat mir nun eine Mieterhöhung gesandt, die insgesamt 9% höher ist, als meine bisherige Miete.
Im Internet habe ich dazu einiges gefunden, bin aber jetzt unsicherer als vorher, weil ich nicht weiß, ob ich das alles richtig deute.
Ich möchte deshalb fragen, unter welcher Voraussetzung und mit welchen Fristen darf der Vermieter die Miete erhöhen?

 

Antwort: Grundsätzlich gilt, ist eine Modernisierungsmaßnahme durchgeführt worden und dient diese zur Einsparung von Energie oder erhöht den Wohn- und Gebrauchstwert des Mietobjektes, ist einer Modernisierungsmieterhöhung kein Hindernis in den Weg gestellt.

Natürlich gibt es dabei folgende gesetzliche Regelungen zu beachten:
Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme und Mieterhöhung

Modernisierungsmaßnahmen sind dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn in Schriftform mitzuteilen.
Wird nach der Modernisierungsmaßnahme eine Mieterhöhung angestrebt, ist diese bereits mit der Ankündigung der Baumaßnahme anzukündigen.
Also, Baumaßnahme/Modernisierungsmaßnahem sowie Mieterhöhung müssen drei Monate vor Beginn der Baumaßnahme mitgeteilt werden.
Fristen zur Mieterhöhung

Wird eine Mieterhöhung mit der Baumaßnahme angekündigt, kann sie zum ersten Mal zu Beginn des folgenden dritten Monats nach Fertigstellung der Baumaßnahme erhoben werden.

Wird bei der Ankündigung der Baumaßnahme keine Mieterhöhung mitgeteilt, kann sie erst zu Beginn des folgenden sechsten Monats nach Fertigstellung der Baumaßnahme erhoben werden.
Rechtmäßigkeit der Modernisierungsmieterhöhung

Wird eine Modernisierung mit einhergehender Mieterhöhung angekündigt, fehlt es jedoch an einer Aufstellung, welchen Nutzen der Mieter durch die Modernisierung erlangt, kann die MIeterhöhung unwirksam sein.

Ebenso unwirksam sind Mieterhöhungen, die nicht mit Rechnungen unterlegt sind und genau aufschlüsseln, was bei der Baumaßnahme als Modernisierung und was als Instandhaltung berechnet wurde.

Wurde ein Mietvertrag mit mehreren Vermietern (z. B. Ehepaar als Vermieter) geschlossen, muss die Mieterhöhung von allen Vermietern unterzeichnet sein, andernfalls ist sie ungültig.

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung regeln. Wird die Dienstkleidung für Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestaltet, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass eine solche Differenzierung entsprechend dem Regelungszweck sachlich gerechtfertigt ist.Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Dort sind aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG für das fliegende Personal Personalvertretungen gebildet. Der Tarifvertrag ordnet die Geltung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an. Nach einer „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“ hat das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Zu dieser gehört bei Piloten eine „Cockpit-Mütze“, die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die „Cockpit-Mütze“ auch nicht zur Uniform. Der Kläger hat diese unterschiedliche Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Die Beklagte hat sich zu deren Rechtfertigung auf das klassische Pilotenbild und die Frisurgestaltung weiblicher Cockpitmitglieder berufen.

Die auf die Feststellung gerichtete Klage des Piloten, nicht zum Tragen der „Cockpit-Mütze“ verpflichtet zu sein, hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist unwirksam. Die einheitliche Dienstkleidung soll das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck ist eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Ob es sich überdies um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts handelt, bedurfte keiner Entscheidung.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 30. September 2014 – 1 AZR 1083/12 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 29. Oktober 2012 – 5 Sa 549/11 –

Quelle „Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2014

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Untervermietungserlaubnis einen Mieter zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt.

Der Beklagte ist seit dem 1. März 2003 Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung (42,85 qm) in Berlin. Die Kläger sind im Jahr 2011 als Vermieter in den Vertrag eingetreten. Im Jahr 2008 erbat der Beklagte von der damaligen Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutze und er sie deshalb zeitweise untervermieten wolle. Die Vermieterin erteilte mit Schreiben vom am 13. Februar 2008 eine Erlaubnis zur Untervermietung „ohne vorherige Überprüfung“ gewünschter Untermieter. In dem Schreiben heißt es weiter: „Sie verpflichten sich, Ihren Untermietern Postvollmacht zu erteilen. Das bedeutet, dass alle Willenserklärungen, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen etc. (…) als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in Ihrem Briefkasten (…) landen, auch wenn sie vielleicht durch Ihre Untermieter nicht an Sie weitergegeben sein sollten.“

Im Mai 2011 bot der Beklagte die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen an. Die Kläger beanstandeten eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnten den Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2011 unter Androhung einer Kündigung* ab. Der Beklagte erwiderte, die Vermietung an Touristen sei von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst; er wolle lediglich eine Deckung der Unkosten durch Leerstand erreichen und betrachte damit die Abmahnung* als gegenstandslos. Die Kläger mahnten ihn daraufhin nochmals ab. Im November 2011 und August 2012 war das Internetangebot des Beklagten erneut im Internet abrufbar. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis daraufhin am 12. Januar 2012, am 5. Dezember 2012 sowie mit Klageerhebung fristlos und hilfsweise fristgemäß. Der Beklagte hat sich im Prozess unter Beweisantritt darauf berufen, dass er die Vermietung an Touristen nach der Abmahnung* unverzüglich eingestellt und die Internetanzeigen gelöscht habe.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Beklagte nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt war und die Klage deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden kann. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Untervermietungserlaubnis rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist. Hier hatte die Vermieterin zudem verlangt, dass der Beklagte den Untermietern Postvollmacht erteilen solle; schon daraus war erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten.

Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Urteil vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 210/13

AG Berlin -Tempelhof – Kreuzberg – Urteil vom 6. September 2012 – 8 C 67/12

LG Berlin – Urteil vom 19. Juni 2013 – 65 S 449/12

Karlsruhe, den 8. Januar 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014.

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.

Die nicht tarifgebundene Beklagte stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.

Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom 23. April 1997, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Oktober 2014 – 9 AZR 956/12 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 7. September 2012 – 6 Sa 709/11 –

Der Neunte Senat hat in sechs weiteren Parallelverfahren die Revisionen der Klägerinnen und Kläger ebenfalls zurückgewiesen.

Quelle „Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2014

Frage: Sehr geehrte Frau Schübel,

ich wende mich an Sie, weil ich die fristlose Kündigung meines Arbeitsvertrages erhalten habe.
Mein Arbeitgeber wirft mir vor, dass ich während der Arbeitszeit private EMails gelesen und beantwortet habe, die ich an meine EMailadresse der Arbeit erhalten habe, was ich nicht gedurft hätte. Mein Arbeitgeber beruft sich darauf, dass ich dadurch die Sicherheit des Firmennetzwerkes beeinträchtigt hätte, da von EMails eine Virengefahr ausgeht.
Ich arbeite seit 12 Jahren in der Firma und es gab noch nie Schwierigkeiten, zumindest mit dem Seniorchef. Seit der Juniorchef den Betrieb übernommen hat, haben sich die Bedingungen verschlechtert und es wird genau darauf geachtet, wer was wann macht.
Die EMails waren ganz normale Mails von meinem Freund, ohne irgendwelche Dateianhänge und ich habe jeweils nur kurze Antworten geschrieben. Es waren 6 EMails.
Meine Frage, kann man mir denn deswegen einfach fristlos kündigen?

 

Antwort zu: Kündigung wegen Lesen von Mails während der Arbeit

Nach dem BAG verletzt ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit private emails liest/versendet oder gar das Internet privat nutzt, seine Pflicht zur Arbeit, wobei die Verletzung umso schwerer wiegt, je mehr der Mitarbeiter dadurch seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Weise vernachlässigt.

In exzessiven Fällen bedarf dies dann auch auch keiner Abmahnung mehr, so dass der Arbeitgeber sofort kündigen kann.

Fängt der Arbeitnehmer während der privaten Nutzung infolge seines Verschuldens einen Virus ein, so macht er sich gegenüber seinem Chef schadensersatzpflichtig.

Mit der Abmahnung zeigt der Chef dem Mitarbeiter auf, dass er sein bisheriges Verhalten nicht duldet und eine Fortsetzung zur Kündigung führen kann.

In Ihrem Falle betraf es nur 6 emails, was natürlich nicht eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Juniorchef hätte Sie also vorab abmahnen müssen.

Ich rate dringend an die Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage anzugreifen, damit deren Unwirksamkeit festgestellt werden kann. Hierbei ist aber zu beachten, dass diese spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang zu erheben ist, da ansonsten die Kündigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen als wirksam §§ 4, 7 KSchG gilt.

Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.

Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.

Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13

LG Gera – Urteil vom 11. Juli 2012 – 3 O 1555/11

OLG Jena – Urteil vom 29. Mai 2013 – 7 U 660/12

Karlsruhe, den 20. Februar 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014.

Frage: Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Schübel,

als ich im Fernsehen Berichte über Mietnomaden gesehen habe, dachte ich nie daran selbst einmal betroffen zu sein.
Ich habe eine 4-Zimmer Wohnung in München, die ich vor einem halben Jahr an ein Ehepaar vermietet habe. Mittlerweile wohnen dort 7 Personen, 4 Katzen und ein Hund, obwohl Mitbewohner und Haustiere laut Mietvertrag nicht erlaubt sind.
Ich wollte mit den Mietern sprechen, aber sie haben mich schroff abgewiesen.
Was ich von der Wohnungstür aus beobachten konnte, ist zumindest der Flur in einem schlechten Zustand und es dringen unangenehme Gerüche aus der Wohnung.
Seit 5 Monaten erhalte ich keine Miete mehr, obwohl ich mehrfach schriftlich angemahnt habe, wurde noch nicht einmal darauf reagiert. Bei einem weiteren Besuch wurde mir gedroht, dass etwas passiert, wenn ich mich hier nochmal blicken lasse.
Ich weiß mir keinen Rat mehr, wie ich vorgehen soll, die Situation überfordert mich und ist mittlerweile auch ein Streitpunkt zwischen mir und meiner Frau, die von Anfang an gegen die Vermietung an das Ehepaar war.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir einen Tipp geben könnten, was ich machen kann, um die Leute aus der Wohnung zu bekommen.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

 

Antwort: So bekommen Sie Mietnomaden aus der Wohnung!

Mietnomaden ziehen von Wohnung zu Wohnung in der Absicht, wenig bzw. überhaupt keine Miete zu bezahlen. Mietnomaden verfolgen dabei die Taktik, auch im Falle einer fristlosen Kündigung* wird es noch Monate bis zur Räumung dauern. Aber bis dahin ist der Mietnoma­de längst ausgezogen und hat sich ein neues Opfer gesucht.

Es ist also davon auszugehen, dass man an Mitnomaden vermietet hat, wenn schon zu Beginn des Mietverhältnisses wenig oder gar keine Miete gezahlt wird.

Dann hilft nur noch eines: so schnell wie möglich Räumungsklage erheben.

Denn ohne Räumungsurteil darf der Vermieter den säumigen Mieter nicht einfach vor die Tür setzen oder gar das Schloss auswechseln. Damit würde er sich des Hausfriedensbruches strafbar machen.

Bei Rückstand von 2 Monatsmieten bzw. bei Rückstand eines nicht unerheblichen Teils der Miete für 2 aufeinanderfolgende Termine kann fristlose Kündigung* mit kurzer Räumungsfrist erklärt werden. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist, d.h. also wenn der Mietnomade nicht freiwillig die Wohnung geräumt hat, kann dann sofort beim zuständigen Amtsgericht Räumungs­klage erhoben werden. Doch diese ist nicht ganz billig. Infolge der schlechten Finanzlage des Mietnomaden dürfte der Vermieter auch auf diesen Kosten vorerst „sitzen bleiben“, kann diese aus dem Räumungsurteil allerdings 30 Jahre lang vollstrecken.

Eine Räumungsklage dürfte aber oft das wirtschaftlich kleinere Übel sein, da dem Vermieter sonst weitere Mietausfälle drohen.

Nach dem neuen Mietrecht (gültig ab Mai 2013) kann der Vermieter von Wohnraum künftig auch ohne vorherige Abmahnung* bei Ratenzahlung der Kaution fristlos kündigen, wenn der Mieter damit in Höhe von mindestens zwei Nettomieten in Verzug kommt. Damit wird der Vermieter vor Mietern/Mietnomaden geschützt, die schon bei Mietbeginn den vertraglichen Zahlungspflichten nicht nachkommen, § 569 Abs. 3a BGB.

Manchmal bietet sich auch an, mit dem Mietnomaden einen Aufhebungsvertrag zu schlie­ßen, worin sich dieser zum sofortigen Auszug verpflichtet und ihm im Gegenzug der Vermie­ter einen Teil der geschuldeten Miete erlässt. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass der Mietnomade dann trotzdem in der Wohnung bleibt und für den Vermieter ein Räumungsprozess unum­gänglich ist.

Lässt sich ermitteln – z.B. durch Einschaltung eines Detektivs –, dass der Mietnomade von Anfang beabsichtigt hatte, keine Miete zu zahlen, so kann gegen ihn Strafantrag wegen Eingehungsbetrug gestellt werden.
Neues Mietrecht ab Mai 2013 hilft gegen Mietnomaden

Nach dem neuen Mietrecht (gültig ab Mai 2013) gilt bei Mietnomaden außerdem:

Nimmt der Mietnomade als „Untermieter“ Dritte in die Wohnung auf, ohne dass der Vermieter hiervon weiß, braucht der Vermieter künftig die Räumungsklage nicht mehr auf den Dritten zu erstrecken, d.h. er braucht keinen Titel/Urteil mehr gegen den Dritten, wenn er erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Räumungs­verfahren von dem Dritten erfahren hat, § 940a Abs. 2 ZPO. Damit soll verhindert werden, dass der Mietnomade dem Dritten die Wohnung überlasst, nur um die Zwangsräumung zu verhindern.

Verbindet der Vermieter die Räumungsklage mit einer Zahlungsklage für offene Mieten aus dem gleichen Mietverhältnis, kann das Gericht für die nach Klageein­reichung fällig werdenden Mieten nach § 302a ZPO die Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme anordnen. Hinterlegt der Mietnomade nicht, so darf das Gericht die Räumung durch einstweilige Verfügung anordnen, § 940a Abs. 3 ZPO. Der Vermieter muss also nicht erst das Räumungsurteil abwarten.
Für eine solche Hinterlegungsanordnung müssen die Ansprüche des Vermieters jedoch Aussicht auf Erfolg haben. Ferner sind etwaige Einwendungen des Mieters zu berücksichtigen.

Nach dem § 885a ZPO kann der Vermieter den Vollstreckungsauftrag nun auch darauf beschränken, dass der Gerichtsvollzieher ihm die Wohnung öffnet und über­gibt, statt sämtliche Möbel abzutransportieren und einzulagern.
Das Räumungsverfahren soll dadurch „schneller und kostengünstiger“ werden.
Der Vermieter darf die Wohnung dann selbst ausräumen und die Sachen des Mietnomaden in einem privaten Lager verwahren. Dinge, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, darf er sogar wegwerfen. Dabei hat Vermieter nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Schutz vor Mietnomaden

Vor Abschluss eines Mietvertrages kann sich der Vermieter gegen Mietnomaden wie folgt schützen:

Selbstauskunft des Mieters
Anfragen bei Auskunfteien (speziell auch bei solchen gegen Mietnomaden)
Abschluss einer Mietausfallversicherung
Zahlung einer Mietkaution – getreu dem Motto „nur Bares ist Wahres“, sollte der Vermieter auf Barkaution bestehen, die er dann auf einem Mietkautionskonto anlegt.

Ich hoffe, meine Auskünfte haben Ihnen geholfen.

Gundelind Schübel
Fachanwalt für Mietrecht, München