Missbrauch einer „Stempeluhr“ bzw. vorsätzlich falsches Ausstellen entsprechender Formulare:
Verstößt ein Arbeitnehmer vorsätzlich gegen seine Verpflichtung, die von ihm geleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, dann rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer für einen Kollegen bestimmte Kontrolleinrichtungen betätigt und dadurch über dessen geleistete Arbeitszeit täuscht. Auf eine Strafbarkeit der Pflichtverletzung kommt es dabei nicht an.
Entscheidend ist dabei nur der objektive Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und das Gewicht eines damit verbundenen Vertrauensbruchs (BAG 25.10.2012 – 2 AZR 700/11; BAG 24.05.2012 – 2 AZR 206/11).
Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter vertrauen können. Dies gilt erst recht, wenn diese nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer entsprechende Formulare vorsätzlich falsch aus, liegt darin ein schwerer Vertrauensmissbrauch.
Darauf, ob dem Arbeitgeber durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder das Verhalten des Arbeitnehmers auf andere – nicht wirtschaftliche – Vorteile ausgerichtet war, kommt es grundsätzlich nicht an.
BAG, 26.09.2013 – 2 AZR 682/12