LG Berlin, Urteil vom 20.02.2015, GE 2015,452
Eine Fristlose Kündigung ist auch wegen eines länger als 1 Monat dauernden Rückstandes einer Betriebskostennachforderung in Höhe von 2 Monatsmieten gerechtfertigt.
Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 21. Oktober 2009 – Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Sozialamt