BGH, Urteil vom 14.06.2006, WuM 2006, 445 und Urteil vom 04.04.2007, WuM 2007, 272:
Der Verzicht des Vermieters auf sein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf bedarf gemäß § 550 S 1 BGB der Schriftform, sofern der Verzicht für mehr als ein Jahr dauern soll.
BGH, Urteil vom 04.02.2008, Das Grundeigentum 2008, 540
Ein vom Mieter formularmäßig mietvertraglich einseitig erklärter Kündigungsverzicht (ordentliche Kündigung) benachteiligt ihn nicht unangemessen, sofern der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wurde und der Kündigungsverzicht nicht länger als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung dauert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 154/04, NZM 2006, 256 [=WuM 2006, 97]).
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