BGH, Urteil vom 15.07.2009, NZM 2009, 779
Eine Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für einen ihrer Gesellschafter unterliegt nicht der Kündigungsbeschränkung des § 577 a BGB, sofern die Gesellschafter nach der Kündigung Wohnungseigentum begründen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnhaus nur zum Zweck erworben hat, um die einzelnen Wohnungen in Wohnungseigentum für die Gesellschafter umzuwandeln.
BGH, Urteil vom 12.10.2011, NZM 2011, 78
Sofern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses ist und die Wohnungen dieses Anwesens vermietet, so auseinandergesetzt, dass die einzelnen Gesellschafter Eigentümer der ihnen jeweils zugewiesenen Wohnung werden, so tritt der jeweilige Eigentümer in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Eine GBR kann sich für einen ihrer Gesellschafter auch dann auf Eigenbedarf für diesen berufen, sofern dieser bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht der GbR angehörte.
s.o.: Aufgabe von Senat, NZM 2007, 679.
Navigation
RECHTSGEBIETE
Über Gundelind Schübel
Bei ihr fühlt man sich sehr gut beraten und einfach sicher aufgehoben.
Mit großer Leidenschaft, Kompetenz und Fachwissen vertritt sie als Fachanwalt für Mietrecht und als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München (Schwabing) ihre Mandanten.
Kontakt
Gundelind Schübel
(Rechtsanwältin)
Clemensstraße 30
80803 München