Gericht stärkt Vermieter bei Kündigung wegen Eigenbedarf
LG Berlin, Urteil vom 09.05.2018 – 64 S 176/17, GE 2018, 1001
Hat der Vermieter zwei nebeneinandergelegene vermietete Wohnungen mit dem Ziel gekauft, beide Mietverhältnisse zu beenden, die Wohnungen zusammenzulegen und sie zukünftig selbst als Familienwohnung zu nutzen, kann dies eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.
Macht der Mieter Härtegründe geltend, so kommt bei der nach §§ 574 ff. BGB vorzunehmenden Abwägung den Interessen des Eigentümers, der eine vermietete und gerade deshalb vergleichsweise günstige Wohnung mit dem Ziel erwirbt, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, ein geringeres Gewicht zu, als den Interessen des Eigentümers, der eine eigene Wohnung vermietet hat und diese nun wegen Eigenbedarf kündigen will.
Das Gericht begründete dies damit, dass sich nicht für einen Dritten, sondern gerade für den vom Mieter ausgewählten Vertragspartner geraume Zeit nach Abschluss des Mietvertrages ein Bedarf für eine Eigennutzung ergibt, den er so nicht vorhersehen musste, und der deswegen besonderen Schutz verdient.