Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18 –

Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag, mit dem sie ein Arbeitsverhältnis beendet hat, auch dann nicht widerrufen, wenn sie diesen in ihrer Privatwohnung abgeschlossen hat. Ein Aufhebungsvertrag kann allerdings unwirksam sein, wenn er auf der Missachtung des Gebots fairen Verhandelns basiert.

Laut BGB hat der Verbraucher gemäß § 312 Abs. 1 iVm. § 312g BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Auch Arbeitnehmer gelten als Verbraucher. Allerdings sind arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einbezogen.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht die arbeitsvertragliche Nebenpflicht geprüft, ob das Gebots des fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags auch beachtet wurde.

Dieses Gebot wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.

Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche de Arbeitnehmer bewusst ausgenutzt wurde.

Der Arbeitgeber hätte dann Schadensersatz zu leisten und müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer wäre dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies würde zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen. Das Landesarbeitsgericht muss daher die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags daher erneut überprüfen.

Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 und Abs. 2 BGB)

BGH Urteile vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17

Trotz Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) der Kläger wurden deren Räumungsklagen abgewiesen. Nach Auffassung des BGH sind die betroffenen Mietverhältnisse wegen eines von BGH bejahten Härtefalls (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf unbestimmte Zeit fortzusetzen ist. (§ 574a Abs. 2 Satz 2 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung wieder an die Ausgangsgerichte zurückverwiesen, wegen Prüfung des Bestehens von Härtegründen. Weil sowohl auf Seiten der Vermieter wie auf Seiten der Mieter grundrechtlich geschützte Belange (Eigentum, Gesundheit) betroffen sind, sind eine umfassende Sachverhaltsaufklärungen sowie besonders sorgfältige Abwägungen dahingehend erforderlich, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen der Mieter an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen der Vermieter an dessen Beendigung überwiegen (§ 574 Abs. 1 BGB).

Allgemeine Fallgruppen hinsichtlich eines bestimmten Alters des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer lassen sich jedoch nicht bilden.
Allein das Alter und die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters rechtfertigen deshalb ohne zusätzliche Feststellungen zu den sich daraus ergebenden Folgen eines erzwungenen Wohnungswechsels jedenfalls nicht die Annahme einer Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Werden von dem Mieter allerdings zusätzlich ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsge­fahren ausführlich geltend gemacht, haben sich die Gerichte regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen genau mit einem Umzug verbunden wären, vor allem welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.

Somit ist also ein Sachverständigengutachten regelmäßig von Amts wegen einzuholen, sofern eine zu besorgende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes des gekündigten Mieters durch ärztliches Attest belegt wird. Es ist zu klären, an welchen Erkrankungen der Mieter konkret leidet und wie sich diese auf seine Lebensweise und Autonomie sowie auf seine psychische und physische Verfassung auswirken. Dabei ist zu pürfen, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen mittels Unterstützung durch das Umfeld beziehungsweise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen mindern lassen. Nur solch eine umfassende Aufklärung kann das Gericht in die Lage versetzen, eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen.

 

nachzulesen in:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=39ce88ef2d78fba8f72aae050f725922&anz=1&pos=0&nr=92898&linked=pm&Blank=1