EXAKTE ANGABE DER BEZUGSPERSON BEI KÜNDIGUNG WEGEN EIGENBEDARF
AG Leonberg, Urteil vom 16.05.2019 – 8 C 34/19, WuM 2019, 594
Bei einer Eigenbedarfskündigung muss die begünstigte Person namentlich oder zumindest eindeutig identifizierbar in der Kündigung benannt werden. Eine mögliche Auswahl von auch nur zwei Personen genügt den Anforderungen nicht. Im vorliegenden Fall war die Kündigung nur pauschal damit begründet worden, dass die miteinander verheirateten Vermieter sich trennen und daher einer von ihnen die Mietwohnung benötigen wird. Die Person muss also ganz exakt bezeichnet werden, auch wenn feststeht, dass ein Ehegatte auf jeden Fall die Wohnung bezieht und damit der Kreis der Begünstigten unzweifelhaft bestimmbar wäre.
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