Kündigung wegen verdeckter Videoüberwachung
Bei Diebstahl einer Zigarettenpackung aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Wenn eine verdeckte Videoüberwachung einen Täter überführt, kann das somit gewonnene Beweismaterial im Prozess grundsätzlich nicht ohne Weiteres verwertet werden.
Doch das Interesse des Arbeitgebers geht dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers ausnahmsweise dann aber vor, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist.
Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur dann gegeben, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine andere Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen mehr gab und die Videoüberwachung als solche nicht unverhältnismäßig war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012, AZ: 2 AZR 153/11