Fristlose Kündigung bei Bagatelldelikt
Fristlose Kündigung unwirksam, weil 14 Jahre lang beanstandungslos beschäftigte Küchenhilfe 2 KG Essensreste mitgenommen hat.
Früher war in solchen Fällen eine fristlose Kündigung möglich. Seit dem Emmely-Fall (BAG 2 AZR 541/09 vom 10.06.2010) ist auch bei Bagatelldelikten von geringem Wert zunächst eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen, so dass ohne weiteres möglich sein kann, dass eine fristlose Kündigung bei sehr langer Beschäftigungszeit dann ohne vorhergehende Abmahnung unwirksam sein kann, weil unverhältnismäßig. Arbeitgebern ist daher anzuraten immer erst eine Abmahnung auszusprechen.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2013, 6 Sa 203/13