Außerordentliche fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug
Der Mieter gerät auch dann in Zahlungsverzug, wenn die vom JobCenter für den Mieter an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des JobCenters ausbleiben.
Solange der Mieter keine Kenntnis von einem allein vom JobCenter zu verantwortenden Ausfall der Mietzahlungen hat, befindet er sich allerdings in einem den Verzug gem. § 286 IV BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum.
Der so begründete Tatsachenirrtum entfällt jedoch erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld; im Regelfall beträgt die zur Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem JobCenter erforderliche Mindestfrist für den Mieter einen Monat.
LG Berlin, Urteil vom 24.07.2014, WuM 2014, 607