Außerordentliche fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug
Spricht der Vermieter eine wirksame außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug aus, führt ein innerhalb der Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB vorgenommener Ausgleich sämtlicher Rückstände durch den Mieter ausschließlich zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.
Ein Festhalten an der ordentlichen Kündigung trotz Zahlungsausgleichs ist nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen treuwidrig. Die Unverzüglichkeit des Zahlungsausgleichs nach Zugang der Kündigung allein macht das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung nicht treuwidrig.
LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014, Das Grundeigentum 2014, 1337