Eigenbedarfskündigung schon nach 2 Jahren Mietzeit
Wenn ein Vermieter einen auf unbefristete Zeit geschlossenen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs schon nach 2 Jahren kündigt, weil die jetzt 20-jährige Tochter die Wohnung benötigt, ist dies nicht rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter ist nach BGH nicht verpflichtet, bereits bei Vertragsschluss eine sog. „Bedarfsvorschau“ zu treffen, d.h. ob und wann er oder ein Familienmitglied künftig die Wohnung beziehen will. Der Vermieter muss also nicht den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages über seine künftige Lebensplanung oder die Entwicklung seiner familiären oder persönlichen Verhältnisse informieren.
Wenn der Mieter ein solches Risiko nicht auf sich nehmen möchte, dann könne er ja einen beiderseitigen Ausschluss der Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren.
BGH Urteil vom 04.02.2015, AZ: VIII ZR 154/14
Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 20. März 2013 – Eigenbedarfskündigung kurz nach Abschluss des Mietvertrags