Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug: es zählt nur die Gesamthöhe des Mietrückstandes – BGH-Urteil vom 08.12.2021
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug: es zählt nur die Gesamthöhe des Mietrückstandes.
BGH-Urteil v. 8.12.2021, VIII ZR 32/20
Ob der Mietrückstand für zwei aufeinanderfolgende Termine so erheblich ist, dass er eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB rechtfertigt, bestimmt sich nur nach der Höhe des Gesamtrückstandes der jeweiligen offenen Teilbeträge. Ein Rückstand ist erheblich, sofern er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt.
Eine weitere darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der jeweils einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu einer Monatsmiete sieht das Gesetz dabei nicht vor. (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 1987 VIII ZR 126/86, NJWRR 1987, 903 unter II 1 d [zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB aF]).
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