Jahresfrist für einen Ausschluss des Rechts zur Kündigung
BGH, Urteil vom 25.01.2006, WuM 2006, 152
Die im Wohnraum-Mietvertrag vereinbarte Vierjahresfrist für einen Ausschluss des Rechts zur Kündigung im Rahmen eines Staffelmietvertrages beginnt bereits mit Abschluss des Mietvertrages – und nicht erst mit einem eventuell später vollzogenen Mietbeginn – zu laufen; es kommt dabei entscheidend auf den Kalendertag – und nicht auf den Monat an.