Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters wirksam
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist auch dann zulässig, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Mietzahlung nicht in der Lage ist, obwohl er rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.
BGH- Urteil vom 04.02.2015, Az.: VIII ZR 175/14
Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 21. Oktober 2009 – Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Sozialamt