Abfindung im Arbeitsrecht
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sei es durch Kündigung oder einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer oft eine Abfindung bezahlt. Da dies allerdings nicht immer der Fall ist, stellt sich die Frage, was eine Abfindung ist, ob es einen generellen Abfindungsanspruch gibt, wann und in welcher Höhe Abfindungen bezahlt werden, welche Fehler sich bei Abfindungsverhandlungen vermeiden lassen und wie sich Abfindungen steuerlich und auf das Arbeitslosengeld auswirken.
Begriff |Bedeutung|
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sei es durch Kündigung oder einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer oft eine Abfindung bezahlt. Da dies allerdings nicht immer der Fall ist, stellt sich die Frage, was eine Abfindung ist, ob es einen generellen Abfindungsanspruch gibt, wann und in welcher Höhe Abfindungen bezahlt werden, welche Fehler sich bei Abfindungsverhandlungen vermeiden lassen und wie sich Abfindungen steuerlich und auf das Arbeitslosengeld auswirken.
Eine Abfindung ist eine einmalige freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. In der Regel wird eine Abfindung im Falle einer Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages dafür bezahlt, dass sich der Arbeitnehmer mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und den damit verbundenen finanziellen Nachteilen (entgangener Verdienst/Gehalt) einverstanden erklärt.
Kein Rechtsanspruch auf Abfindungszahlung
Die Zahlung einer Abfindung ist eine freiwillige Leistung, auf die es keinen Rechtsanspruch gibt. Fälschlicher Weise kommen immer wieder gekündigte Arbeitnehmer zu mir in meine Kanzlei nach München in der Annahme, dass für die Kündigung nun aber eine hohe Abfindung zu erwarten sei, da ihnen eine solche ja zustünde. Hier muss dann darüber aufgeklärt werden, dass dies gerade nicht der Fall ist und ein Arbeitgeber nur dann zur Zahlung einer Abfindung gewillt ist, wenn er weiß, dass die Kündigung entweder unwirksam ist, oder wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes oder eines starken Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers nach den KSchG gar nicht wirksam wäre, so dass er seinen Mitarbeiter nur durch Zahlung einer entsprechenden Summe los wird. Auch Arbeitgeber sind meist der Meinung, dass eine Kündigung immer mit einer Abfindungszahlung verbunden sei, so dass dies dann darauf hingewiesen werden, dass eine Abfindung gar nicht zur Debatte steht, sofern die geplante Kündigung wirksam ist, d.h. z.B. kein Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht.
Ausnahmen, bei denen eine Abfindung bezahlt wird sind:
- Abfindungen, die auf einem Sozialplan beruhen
- Abfindungen, die als Nachteilsausgleich geschuldet sind
- Abfindungen, die von einem Arbeitsgericht festgesetzt werden
- Abfindungen, die tarifvertraglich vereinbart wurden
- Betriebsbedingte Kündigung verbunden mit dem Angebot einer Abfindung nach § 1 a KSchG
- Ausdrücklicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag
Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, d.h. ohne Ausspruch einer Kündigung, eine Abfindung bezahlt werden soll. Man spricht in diesen Fällen dann von Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen.
Höhe der Abfindung | Berechnung
Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich ebenfalls nicht geregelt und daher nur Resultat geschickt geführter Abfindungsverhandlungen. Hierbei unterstütze ich Sie gerne. Also je besser die Rechtssituation des Arbeitnehmers ist, dass er infolge Kündigungsschutz nach den KSchG oder wegen Schwangerschaft oder Schwerbehinderung auf absehbare Zeit unkündbar ist und er deshalb einen eventuellen Prozess gewinnen würde, und je länger seine Beschäftigungsdauer im Betrieb war, desto höher wird dann auch die Abfindung sein.
Sollte jedoch das Risiko bestehen, dass eine Kündigung vom Arbeitsgericht für wirksam erklärt wird, desto weniger Chancen bestehen auf eine Abfindung bzw. desto geringer wird sie ausfallen, solle der Arbeitgeber dennoch zur Zahlung einer solchen bereit sein.
Vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München gilt dabei folgend „Faustformel“, nämlich dass ein halbes durchschnittliches Bruttomonatsgehalt (gerechnet die letzten 3 Monate) pro volles Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Man sprich dabei von dem „Faktor 0,5“ (= ½ Gehalt/Jahr)
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der 14 Jahre beschäftigt war und zuletzt brutto € 3.000,00 monatlich verdient hat, erhält eine Abfindung von € 1.500,00 x 14 = € 21.000,00.
Da diese „Faustformel“ nur eine Richtschnur darstellt und nicht bindend ist, kann bei Gericht auch oft eine wesentlich höhere Abfindung herausgehandelt werden.
So habe ich beim Frau N. aus Schwabing kürzlich vor dem Arbeitsgericht München sogar den Faktor 0,9 herausgehandelt, da beide Kündigungen, die fristlose wie auch die hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung, ohne vorherige Abmahnung erfolgt war und das Arbeitsgericht München hier dem Arbeitgeber deutlich zu verstehen gab, dass wegen der fehlenden Abmahnung wohl die Kündigungen für unwirksam erklärt werden würden und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen dürfte. Dies war dem Arbeitgeber, der meine Mandantin unbedingt loswerden wollte, dann doch zu riskant, so dass er zur Zahlung einer weitaus höheren Abfindung bereit war, als sogar sich meine Mandantin erhofft hatte.
Auch in einem anderen Fall vor dem Landesarbeitsgericht München konnte ich im Rahmen der Berufung dann für meinen Mandanten aus Oberschleißheim eine weitaus höhere Abfindung erzielen, als sie noch erstinstanzlich im Gespräch angeboten worden war, weil sein Arbeitgeber den erstinstanzlich widerruflich geschlossenen Verglich widerrufen hatte, wohl in der Meinung mit neuem Sachvortrag den Kläger billiger loszuwerden.
Meine besten Ergebnisse waren bislang der dreifache Abfindungsbetrag in einem fünfstelligen Bereich für eine IT-Fachkraft aus München, als die vom Arbeitgeber ursprünglich angebotene Summe, ferner eine Abfindung von € 55.000,00 für einen Sales-Spezialisten sowie eine Abfindung über € 140.000,00 (Faktor 0,8) für eine Führungskraft.
Da es insoweit aber immer auf den jeweiligen Einzelfall und die sich bei Gericht ergebende Situation ankommt, d.h. unvorhergesehener Vortrag neuer völlig überraschender Tatsachen durch die Gegenseite, kann also nie pauschal von vorneherein die sich im Endeffekt ergebende Abfindungssumme berechnet werden. Auch ist entsprechendes Verhandlungsgeschick immer erforderlich.