Kündigung – aus Mietersicht
Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Mietrecht bei Wohnraum und Geschäftsraum
Ich kenne die Argumente beider Seiten (Mieter/Vermieter) und weiß daher worauf es ankommt.
Ihnen steht eine Kündigung bevor/ Sie haben eine Kündigung bereits erhalten:
hier helfe ich Ihnen dieser vorzubeugen / diese abzuwenden bzw. hole ich für Sie vor oder nach Erhalt einer Kündigung das Beste für Sie dabei heraus z.B. Auszugsbeihilfe oder sofern möglich Erhalt der Wohnung:
Kündigung wegen Zahlungsverzug §§ 543II 3 , 569 III BGB:
Hier ist darauf zu achten, dass Ihnen bei Erreichung eines bestimmten Zahlungsrückstandes fristlos gekündigt werden kann. Daher ist auf die Vermeidung einer solchen Kündigung besonders zu achten, da diese unversehens schnell erfolgen kann, ohne dass man sich darüber bewusst ist.
Hier ist zu beachten, dass Mietzahlungen immer spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Vermieter auf dem Konto eingegangen sein müssen, erfolgt Zahlung per Dauerauftrag, so sollte im Verwendungszweck ausdrücklich stehen: Mietzahlung für jeweils aktuellen Monat.
Ferner gibt es bei Mängeln, die der Vermieter nicht beseitigt, bessere und sicherere Instrumente als eine Mietminderung, um diesen zum Handeln zu bewegen. Eine Mietminderung sollte jedenfalls in keinem Falle vorgenommen werden, da diese dann nach Erreichen obigen Zahlungsrückstandes eine fristlose Kündigung provoziert und Sie einer Räumungsklage ausgesetzt werden.
Besser: Sofort bei Mietzahlung im Verwendungszweck angeben: – Zahlung erfolgt unter Vorbehalt – und sich von mir wegen des weiteren Vorgehens beraten zu lassen.
Bei Schimmelschäden arbeite ich mit einem sehr guten und zudem preisgünstigen Schimmelpilzgutachter zusammen. Sobald festgestellt wurde, ob der Schimmel auf einem Baumangel oder nur auf falschem Nutzerverhalten beruht, können die Weichen für Sie richtig und effektiv gestellt werden, vor allem aber Ihr Mietverhältnis bleibt von einer fristlosen Kündigung verschont! Und Sie ersparen sich schon insoweit sehr viel Ärger und Kosten.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen unpünktlicher Miete erhalten haben, so verlieren Sie bitte keine Zeit, denn hier sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Kündigung wegen Eigenbedarf § 573 II Nr.2 BGB:
Solche Kündigungen sind an wichtige Voraussetzungen gebunden, die von der Rechtsprechung ständig neu entschieden werden. Wichtig ist hier, dass der Vermieter auch Eigentümer der Wohnung ist, die Wohnung für den vom Gesetz genannten Personenkreis benötigt und die Kündigungserklärung als solche auch inhaltlich richtig abgefasst wird. Nach Erhalt einer solchen Kündigung sollten Sie sofort einen Fachanwalt für Mietrecht aufsuchen, da bereits ab Erhalt die Weichen für Sie taktisch richtig gestellt werden müssen, um entweder außergerichtlich oder aber gerichtlich die für Sie wirtschaftlich effektivste Lösung zu erreichen. Oft kann ein Auszug vermieden, verschoben oder mittels Umzugsbeihilfe erleichtert werden.
Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung § 573II Nr.3 BGB:
Um einen Mieter aufgrund wirtschaftlicher Verwertung aus der Wohnung kündigen zu können, bedarf es vieler Voraussetzungen, die bereits im Kündigungsschreiben genannt werden müssen. Für den Vermieter ist eine solche Kündigung – da in Deutschland ein hoher Mieterschutz besteht – nur sehr schwer möglich. Der Vermieter muss daher genau darlegen, wieso die Bausubstanz nicht erhaltenswert ist, welche baulichen Maßnahmen nach Abriss bei Wiederaufbau in welchem Umfang geplant sind, welche Verkaufsbemühungen er ergebnislos geführt hat, welchen Verlust er bei Verkauf der vermieteten Wohnung zu verzeichnen hätte (die Rechtsprechung setzt von 20% bis zu 40 % Kaufpreisverlust an), etc.
Auch hier sollten Sie sofort nach Erhalt einen Fachanwalt für Mietrecht aufsuchen, da bereits ab Erhalt die Weichen taktisch richtig gestellt werden müssen, um entweder außergerichtlich oder aber gerichtlich die für Sie wirtschaftlich effektivste Lösung zu erreichen. Oft kann ein Auszug vermieden, verschoben oder mittels Umzugsbeihilfe erleichtert werden.
Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzung § 573 I und II Nr.1 BGB:
Hier musste zuvor eine Abmahnung vorausgegangen sein, welche das Verhalten des Mieters gerügt und auf die Möglichkeit einer Kündigung im Wiederholungsfalle hingewiesen hat. Von der Rechtsprechung wurde z.B. als nicht unerhebliche Pflichtverletzung bejaht einen strafrechtliche Handlung des Mieters gegenüber dem Vermieter, wie Bedrohung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Verleumdung, falsche Beschuldigung, wiederholte Lärmbelästigung, etc.