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RECHTSGEBIETE
Über Gundelind Schübel
Bei ihr fühlt man sich sehr gut beraten und einfach sicher aufgehoben.
Mit großer Leidenschaft, Kompetenz und Fachwissen vertritt sie als Fachanwalt für Mietrecht und als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München (Schwabing) ihre Mandanten.
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Gundelind Schübel
(Rechtsanwältin)
Clemensstraße 30
80803 München
Staffelmietvertrag mit individualvertraglich vereinbarter Dauer über einen Kündigungsverzicht
Kündigungsausschluss, Mietrecht aktuellBGH, Urteil vom 03.05.2006, NZM 2006, 579 Ist in einem Staffelmietvertrag die individualvertraglich vereinbarte Dauer über einen Kündigungsverzicht des Mieters länger, als die nach § 557 a III BGB zulässige Dauer von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht nach § 557 a IV BGB zwar nicht insgesamt, aber insoweit unwirksam, als seine Dauer den Vierjahreszeitraum […]
Verzicht des Vermieters auf sein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf
Kündigungsausschluss, Mietrecht aktuellBGH, Urteil vom 14.06.2006, WuM 2006, 445 und Urteil vom 04.04.2007, WuM 2007, 272: Der Verzicht des Vermieters auf sein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf bedarf gemäß § 550 S 1 BGB der Schriftform, sofern der Verzicht für mehr als ein Jahr dauern soll.
Formularmäßig mietvertraglich einseitig erklärter Kündigungsverzicht
Kündigungsausschluss, Mietrecht aktuellBGH, Urteil vom 04.02.2008, Das Grundeigentum 2008, 540 Ein vom Mieter formularmäßig mietvertraglich einseitig erklärter Kündigungsverzicht (ordentliche Kündigung) benachteiligt ihn nicht unangemessen, sofern der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wurde und der Kündigungsverzicht nicht länger als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung dauert (Bestätigung von BGH, Urteil vom […]
Einseitiger Verzicht des Mieters auf sein ordentliches Kündigungsrecht
Kündigungsausschluss, Mietrecht aktuellBGH, Urteil vom 12.11.2008, WuM 2009, 44 Ein einseitiger Verzicht des Mieters auf sein ordentliches Kündigungsrecht, welcher durch die Gewährung von Vorteilen kompensiert wird, benachteiligt diesen unangemessen und ist unwirksam.
Beiderseitiger Kündigungsausschluss zwischen Vermieter und Mieter
Kündigungsausschluss, Mietrecht aktuellBGH, Urteil vom 16.07.2009, NZM 2009, 631 Im Rahmen eines Wohnraummietvertrages kann ein beiderseitiger Kündigungsausschluss zwischen Vermieter und Mieter im Wege einer Formularklausel für die Dauer von bis zu vier Jahren, durch Individualvereinbarung sogar auch noch länger vereinbart werden.