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RECHTSGEBIETE
Über Gundelind Schübel
Bei ihr fühlt man sich sehr gut beraten und einfach sicher aufgehoben.
Mit großer Leidenschaft, Kompetenz und Fachwissen vertritt sie als Fachanwalt für Mietrecht und als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München (Schwabing) ihre Mandanten.
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Gundelind Schübel
(Rechtsanwältin)
Clemensstraße 30
80803 München
Auch eine KG kann keinen Eigenbedarf geltend machen
Eigenbedarfskündigung, Mietrecht aktuellOLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007, WuM 2007, 567 Auch eine KG kann keinen Eigenbedarf i.S. von § 573 II Nr. 2 BGB geltend machen und deswegen keine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Ein berechtigtes Interesse einer KG ein mit einem Betriebsfremden abgeschlossenes Mietverhältnis gem. § 573 I Nr. 1 BGB zu beenden, liegt nur dann vor, sofern der […]
Kosten des Rechtsanwalts zur Kündigungsabwehr als Schadensersatz
Eigenbedarfskündigung, Mietrecht aktuellAG Halle, Urteil vom 22.10.2009, WuM 2009, 651 Da einer GmbH eine Eigenbedarfskündigung untersagt ist, ist diese im Falle einer solchen Kündigung verpflichtet, dem Mieter die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zur Kündigungsabwehr als Schadensersatz zu ersetzen.
GmbH oder Aktiengesellschaft kann keine Eigenbedarfskündigung erklären
Eigenbedarfskündigung, Mietrecht aktuellBGH VIII ZR 210/10 Eine GmbH oder Aktiengesellschaft kann keine Eigenbedarfskündigung erklären.
Zulässige Eigenbedarfskündigung eines Wohnungsmietvertrages
Eigenbedarfskündigung, Mietrecht aktuellBGH, Urteil vom 13.06.2007, NZM 2007, 561 Die Eigenbedarfskündigung eines Wohnungsmietvertrages durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Eigenbedarf für einen Gesellschafter ist zulässig, sofern dieser schon bei Mietvertragschluss Gesellschafter war.
Mietvertragsklausel mit beidseitigem Kündigungsausschluss
Kündigungsausschluss, Mietrecht aktuellBGH, Urteil vom 13.10.2010, WuM 2010, 752 Eine Mietvertragsklausel, wonach beide Mietvertragsparteien für eine bestimmte Zeit bis zur Obergrenze von vier Jahren wechselseitig „auf ihr Recht zur Kündigung“ verzichten, bedeutet, dass damit neben der ordentlichen zugleich auch die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen wird.