Räumungsklage – aus Mietersicht
Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Mietrecht bei Wohnraum und Geschäftsraum
Ich kenne die Argumente beider Seiten (Mieter/Vermieter) und weiß daher worauf es ankommt.
Kündigung
Liegt eine Kündigung vor, so muss der Mieter noch nicht befürchten, vom Vermieter sofort eigenhändig rausgeworfen zu werden. Ein Selbsträumungsrecht des Vermieters gibt es nicht. Versucht er dennoch zu räumen, so macht er sich wegen Hausfriedensbruches strafbar. Er darf daher auch nicht die Schlösser der Mietsache austauschen.
Der Vermieter muss daher den Weg über das Gericht gehen und Räumungsklage erheben. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung wirksam war, ob eventuell berechtigte Mieterinteressen dieser entgegenstehen und inwieweit eine Räumungsfrist zu gewähren ist. Eine Klage auf Räumung ist vom Vermieter nach §29a ZPO bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk sich die Wohnung oder die Gewerberäume befinden, wobei Klagen wegen Räumung einer Wohnung immer vor dem Amtsgericht und Klagen wegen Räumung von Gewerberäumen auch -sofern der Streitwert von € 5.000,01 vorliegt- vor dem Landgericht zu erheben sind.
Der Vermieter bekommt den Mieter also nur mittels eines Räumungsurteils aus der Wohnung, indem der Gerichtsvollzieher dieses Urteil dann vollstreckt.
Zwar kann der Vermieter bereits vor Ablauf der gesetzlichen Räumungsfrist die Räumungsklage erheben, zieht der Mieter aber rechtzeitig aus, so bleibt der Vermieter auf den gesamten Prozesskosten sitzen, d.h. er muss sie selbst bezahlen. Hat der Mieter allerdings schon vorzeitig Widerspruch gegen die Kündigung erhoben und damit erklärt, dass er nicht ausziehen wird, so kann der Vermieter sofort auf Räumung klagen, d.h. es wird dann die Wirksamkeit der Kündigung geprüft und bei Wirksamkeit der Mieter zur Räumung und Herausgabe der Mietsache verurteilt.