Kündigung wegen Lesen von Mails während der Arbeit
Frage: Sehr geehrte Frau Schübel,
ich wende mich an Sie, weil ich die fristlose Kündigung meines Arbeitsvertrages erhalten habe.
Mein Arbeitgeber wirft mir vor, dass ich während der Arbeitszeit private EMails gelesen und beantwortet habe, die ich an meine EMailadresse der Arbeit erhalten habe, was ich nicht gedurft hätte. Mein Arbeitgeber beruft sich darauf, dass ich dadurch die Sicherheit des Firmennetzwerkes beeinträchtigt hätte, da von EMails eine Virengefahr ausgeht.
Ich arbeite seit 12 Jahren in der Firma und es gab noch nie Schwierigkeiten, zumindest mit dem Seniorchef. Seit der Juniorchef den Betrieb übernommen hat, haben sich die Bedingungen verschlechtert und es wird genau darauf geachtet, wer was wann macht.
Die EMails waren ganz normale Mails von meinem Freund, ohne irgendwelche Dateianhänge und ich habe jeweils nur kurze Antworten geschrieben. Es waren 6 EMails.
Meine Frage, kann man mir denn deswegen einfach fristlos kündigen?
Antwort zu: Kündigung wegen Lesen von Mails während der Arbeit
Nach dem BAG verletzt ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit private emails liest/versendet oder gar das Internet privat nutzt, seine Pflicht zur Arbeit, wobei die Verletzung umso schwerer wiegt, je mehr der Mitarbeiter dadurch seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Weise vernachlässigt.
In exzessiven Fällen bedarf dies dann auch auch keiner Abmahnung mehr, so dass der Arbeitgeber sofort kündigen kann.
Fängt der Arbeitnehmer während der privaten Nutzung infolge seines Verschuldens einen Virus ein, so macht er sich gegenüber seinem Chef schadensersatzpflichtig.
Mit der Abmahnung zeigt der Chef dem Mitarbeiter auf, dass er sein bisheriges Verhalten nicht duldet und eine Fortsetzung zur Kündigung führen kann.
In Ihrem Falle betraf es nur 6 emails, was natürlich nicht eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Juniorchef hätte Sie also vorab abmahnen müssen.
Ich rate dringend an die Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage anzugreifen, damit deren Unwirksamkeit festgestellt werden kann. Hierbei ist aber zu beachten, dass diese spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang zu erheben ist, da ansonsten die Kündigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen als wirksam §§ 4, 7 KSchG gilt.
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