Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe

Wegen Überlassen der Wohnung des Mieters an seine Tochter eröffnet kein Kündigungsrecht für den Vermieter – Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung durch die Eltern erlaubt

Wegen Überlassen der Wohnung des Mieters an seine Tochter eröffnet kein Kündigungsrecht für den Vermieter – Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung durch die Eltern erlaubt

Amtsgericht Berlin-Mitte – AZ – 123 C 5105/19, Urteil vom 07.07.2021

 

Überlassen die Mieter ihre angemietete Wohnung an ihre Tochter und nutzen die Wohnung aber weithin als Zweitwohnung, so kann der Vermieter nicht kündigen. Es besteht kein Kündigungsrecht wegen unbefugter Ge­brauchs­über­lassung.

Die Mieter (Eheleute) wohnten seit 1981 in einer Wohnung in Berlin. Nach der Geburt der beiden Kinder (982 und 1985), lebten auch diese in der Wohnung.

Jahre später mieteten die Eltern/Mieter eine weitere Wohnung, die ca. 20 Gehminuten von der alten Wohnung lag, als Zweitwohnung an.

Als die Vermieterin der ursprünglichen Wohnung davon erfuhr, kündigte sie das Mietverhältnis im Oktober 2019 wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an die Tochter.

Da die Mieter sich weigerten auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte. Diese wies die Räumungsklage ab, da sie keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung habe.

Trotz Überlassung der Wohnung an die Tochter fehlt es nach Auffassung des Gerichts an einer vertragswidrigen Überlassung der Wohnung an einen Dritten im Sinne von §§ 540, 553 BGB. Somit ist weder ein außerordentlicher noch ordentlicher Kündigungsgrund nach §§ 569, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben.

Gesetzesnormen: 

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html

Ein Kind des Mieters ist nicht als Dritter anzusehen. Zwar sei jede Person „Dritte“ im Sinne von § 540 BGB, die nicht Mietvertragspartei ist. Davon ausgenommen sind jedoch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem Schutz der Verfassung stehenden persönlichen Beziehung.

Somit scheidet auch eine unbefugte Gebrauchsüberlassung wegen geringerer Nutzung der Wohnung aus.

Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung ergibt sich nach Auffassung des Amtsgerichts nicht schon daraus, dass die Mieter die Wohnung mittlerweile in geringerem Maße wie bisher nutzen. Etwaige Vermieterbelange würden dadurch jedenfalls nicht beeinträchtigt, zumal die Mieter weiterhin über einen Schlüssel zur Wohnung verfügen. Zudem standen sie weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung. Somit war die Wohnung von den Mietern nicht vollständig aufgegeben worden.

Die Kündigung war also unwirksam und die Räumungsklage abzuweisen.

Nachzulesen in:

https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Berlin-Mitte_123-C-510519_Kein-Kuendigungsrecht-wegen-Ueberlassen-der-Wohnung-an-Tochter.news31873.htm

 

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