Ordentliche Kündigung trotz Zahlung nach § 569 III Nr.2 BGB
Werden bei einer wirksamen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Zahlungsverzugskündigung innerhalb der Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB sämtliche Mietrückstände durch den Mieter ausgeglichen, so führt dies ausschließlich zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.
Das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung trotz dieses Zahlungsausgleichs ist dabei nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen treuwidrig. Die Unverzüglichkeit der Zahlung nach Zugang der Kündigung allein macht das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung jedenfalls nicht treuwidrig.
LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014, NZM 2014, 824 (so auch BGH, NZM 2013,20)