Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe

Hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug bleibt auch bei Nachzahlung bestehen

Hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug bleibt auch bei Nachzahlung bestehen

Bundesgerichtshof Urteil vom 13.10.2021 -VIII ZR 91/20

 

Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter eine fristlose Kündigung erklären, und diese auch gleichzeitig mit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung verbinden.

Der innerhalb der sog. Schonfrist erfolgte vollständige Ausgleich des Mietzahlungsrückstands führt jedoch nur dazu, dass die fristlose Kündigung ihre Wirkung verliert.

Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt weiterhin wirksam bestehen.

Siehe hierzu auch das Urteil des BGH vom 13.10.2021 (Az. VIII ZR 91/20) 

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c923ad4744c389d9bc36e4720202fd04&nr=124521&pos=1&anz=3

Laut Bundesgerichtshof wird nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB eine fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (=Schonfristzahlung).

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html

Die Schonfrist hat allerdings keine Auswirkung auf die ordentliche Kündigung.

Mit „Kündigung“ in § 569 BGB ist nur die fristlose Kündigung gemeint. Dies ergibt sich neben der eindeutigen amtlichen Überschrift der Norm („Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“) aus dem Aufbau der Norm und dem sprachlichen Kontext.

Die Vorschrift des § 569 BGB ergänzt die eine solche fristlose Kündigung regelnde Vorschrift des § 543 BGB . Dadurch wird ein eindeutiger Bezug hergestellt. § 569 BGB ist so nur eine Ergänzung zu § 543 BGB.

Die Schonfristzahlung dient ihrem Sinn und Zweck nach nur der Vermeidung einer Obdachlosigkeit des Mieters. Eine Obdachlosigkeit droht bei einer mit einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist einhergehenden ordentlichen Kündigung allerdings in geringerem Maße als bei einer fristlosen Kündigung.

Nachzulesen in:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5df4781559beda4da6fb9e91b01a80bb

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5df4781559beda4da6fb9e91b01a80bb&nr=124521&pos=0&anz=1

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