Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe

Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei einer vom Mieter bei Einzug unrenoviert übernommenen Wohnung:

Eine Formularklausel über Schönheitsreparaturen bei  einer vom Mieter bei Einzug unrenoviert übernommenen Wohnung ist, sofern sie  ohne angemessenen Ausgleich auferlegt wurde, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Begründung: Infolge einer solchen Klausel wäre der Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet, obwohl er diese ja selbst gar nicht verursacht hat. Dies führt aber bei verbraucherfeindlichster Auslegung dazu, dass der Mieter die Wohnung unter Umständen vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst bei Einzug erhalten hat.  Auch anteilige Zahlungen infolge einer Quotenabgeltungsklausel vor Ablauf der Renovierungsfristen sind damit nicht geschuldet, denn es kann nicht sein, dass Mieter, sofern sie vor Fälligkeit der Renovierungsfristen ausziehen, für eine unrenoviert übernommene Wohnung Schadensersatz zahlen sollen.

BGH- Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.3.2015 – VIII ZR 185/14.

 

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