Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Sozialamt
Nach dem BGH ist ein Vermieter nicht berechtigt, das Mietverhältnis wegen unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen, wenn Verzögerungen der Mietzahlungen von jeweils einigen Tagen nur darauf beruhen, dass das Sozialamt nicht zu einer rechtzeitigen Zahlungsanweisung bereit ist. Die Mieter müssen sich insoweit auch nicht ein Verschulden des Amtes zurechnen lassen. Das Sozialamt handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters, sondern nimmt dabei nur staatliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde also nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein, sondern wendet sich nur deshalb an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Sozialamt anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.
BGH-Urteil vom 21. Oktober 2009 – AZ: VIII ZR 64/09
Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 04.02.2015 – Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters wirksam