Kündigung bei Zahlungsverzug der Miete – LG Berlin 01.03.2018
Zahlungsverzug im Mietrecht – fristlose oder ordentliche Kündigung?
LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 01.03.2018 – 64 S 191/17, GE 2018, 763
Kündigt der Vermieter die Wohnung wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise ordentlich, so läuft ordentliche Kündigung nicht schon deswegen leer, weil das Mietverhältnis im Zeitpunkt ihres Zugangs bereits aufgrund der fristlosen Kündigung beendet wäre.
Die Kündigungserklärung des Vermieters ist so auszulegen, dass beide Kündigungen gleichzeitig und gleichrangig abgegeben werden, da es dem Vermieter erkennbar darauf ankommt, dass beide Kündigungserklärungen unabhängig voneinander gelten sollen.